Apropos — Wann wird meine Firma MwSt.-pflichtig?

Grund­sätzlich wird eine Firma, unab­hängig von der Rechtsform, ab einem welt­weiten Jah­res­umsatz von CHF 100’000 MWST-Pflichtig. Dabei muss der Umsatz mit soge­nannten steu­er­baren Leis­tungen erwirt­schaftet werden. Sofern Ihre Firma diesen Umsatz nicht oder noch nicht erreicht, sind Sie von der Steu­er­pflicht befreit.

Wir erhalten oft fol­gende Anfrage…

Wann wird meine Firma Mehrwertsteuer-pflichtig?

Hier eine kleine Zusammenfassung:

Grund­sätzlich wird eine Firma, unab­hängig von der Rechtsform, ab einem welt­weiten Jah­res­umsatz von CHF 100’000 MWST-Pflichtig. Dabei muss der Umsatz mit soge­nannten steu­er­baren Leis­tungen erwirt­schaftet werden. Sofern Ihre Firma diesen Umsatz nicht oder noch nicht erreicht, sind Sie von der Steu­er­pflicht befreit. Jedoch ist eine frei­willige Unter­stellung möglich.

Bei der Beratung unserer Kunden ana­ly­sieren wir drei ver­schieden Szenarien:

Sze­nario 1

Sie gründen eine neue Firma und wissen noch nicht, ob Sie die Umsatz­grenze von CHF 100’000 (pro rata) erreichen werden.

Nach der Gründung haben Sie 3 Monate Zeit, Ihre Situation zu beur­teilen. Wenn nach 3 Monaten Ihr erzielter Umsatz bei CHF 25’000 oder höher liegt, haben Sie die Umsatz­grenze pro rata erreicht. Nun haben Sie 30 Tage Zeit, die Anmeldung bei der ESTV vor­zu­nehmen. Grund­sätzlich haben Sie die Wahl, ob Sie sich rück­wirkend auf das Grün­dungs­datum anmelden oder erst ab Beginn des 4. Monats. Eine rück­wir­kende Anmeldung hätte zur Folge, dass von Kunden nach­träglich noch die Mehr­wert­steuer ein­ge­fordert werden müsste. Dies wäre sicherlich eine unschöne Situation.

Sze­nario 2

Sie gründen eine neue Firma und wissen bereits bei der Gründung, dass Sie die Umsatz­grenze von CHF 100’000 (pro rata) erreichen werden.

Wenn die Errei­chung der Umsatz­grenze bereits bei der Gründung absehbar und wahr­scheinlich ist, ist eine Steu­er­pflicht per Datum der Unter­neh­mens­gründung gegeben und eine Anmeldung bei der ESTV hat ent­spre­chend bei der Gründung zu erfolgen. Auch hier gilt eine Frist von 30 Tagen.

Sze­nario 3

Sie führen bereits eine bestehende Firma und ver­zeichnet Umsatz­an­stieg über CHF 100‘000

Handelt es sich nicht um eine Neu­gründung, sondern um eine bestehende Firma welche bereits im Vorjahr oder früher gegründet wurde, wird die Unter­stellung der MWST-Pflicht anders beurteilt.

Wenn die bestehende, jedoch noch von der Mehr­wert­steuer befreite Firma neu einen Umsatz von über CHF 100‘000 erzielt, wird sie per 01. Januar des Fol­ge­jahres MWST-pflichtig und muss sich bei der ESTV anmelden. In diesem Fall ist die Frist zur Regis­trierung der 30. Januar des Folgejahres.

Frei­willige Unter­stellung bei der MWST

Wer bei der MWST nicht ange­meldet ist, kann auch keine Vor­steuer geltend machen. Es gibt ver­schiedene Situa­tionen bei der es sinnvoll sein kann, sich frei­willig der MWST zu unter­stellen, obwohl die Umsatz­grenze von 100‘000 nicht erreicht wird.

Hier einige Beispiele:

  • Wenn bei einer Neu­auf­nahme der Tätigkeit in einer ersten Phase nur geringe Umsätze erzielt werden, aber hohe Aus­gaben getätigt werden, kann sich die frei­willige MWST-Unter­stellung lohnen. Die für Dienst­leis­tungen oder Waren bezahlte Mehr­wert­steuer kann dann als Vor­steu­er­abzug geltend gemacht und von der ESTV zurück­ge­fordert werden. Ohne MWST-Unter­stellung wären diese bezahlten Vor­steuern für immer verloren.
  • Wenn Sie mehr­heitlich Waren Expor­tieren oder Dienst­leis­tungen im Ausland erbringen. Denn auf den Export­rech­nungen müssen Sie keine MWST abrechnen, können aber dennoch die bezahlten Vor­steuern geltend machen. Analog gilt dies für aus dem Ausland bezogene Dienst­leis­tungen. Die Bezugs­steuer kann in diesem Fall analog der bezahlten Mehr­wert­steuer als Vor­steuer geltend gemacht werden.
  • Nicht zuletzt kann eine MWST-Unter­stellung auch wegen Repu­ta­tions-Über­le­gungen ange­gangen werden, wenn Ihren Kunden damit der Ein­druck einer soliden Unter­nehmung ver­mittelt werden kann. Wenn Sie Rech­nungen mit MWST aus­stellen können, nehmen die meisten Kunden an, dass Sie die Umsatz­grenze von CHF 100’000 über­schritten haben.

Möchten Sie eine Firma gründen oder haben Sie weitere Fragen zur Besteuerung von Ihrem KMU? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir beraten Sie gerne.

www.malouan.ch